Er verweist auf die Befangenheit wegen Vorliegens eines persönlichen Interesses sowie auf andere Gründe. Die Vorinstanz hat die Befangenheit der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG (Befangenheit aus anderen Gründen) geprüft. Der Beschwerdeführer macht keine persönlichen Interessen der einzelnen Mitglieder der Beschwerdegegnerin geltend. Infolgedessen ist lediglich zu prüfen, ob eine Befangenheit nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt.