ARN, Ausstandspflicht, S. 117). Das Bundesverwaltungsgericht hielt zudem fest, dass die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zur IV-Stelle stehe, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lasse. Es bedürfe vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6143/2015 vom 8. Februar 2017 E. 4.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. auch THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMMAN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 9 und 15 zu Art. 9 VRPG).