Die Befürchtung, dass die als verantwortlich ins Recht gefasste Behörde eher dazu neigen könnte, gestellte Ansprüche ohne eingehende Prüfung der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen einfach abzuwehren, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen (Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 7. September 2016 Nr. 820 15 278 E. 4.5). Allerdings hält das Bundesgericht es beispielsweise für unbedenklich, wenn ein Gemeinderat an einem Planungs- und Einspracheverfahren mitwirkt, obwohl er im betroffenen Planungsperimeter Bauland besitzt und somit unmittelbar am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (BENJAMIN SCHIND- LER, a.a.