Die Kantone können demnach als erste Instanz ein Gericht oder auch eine Administrativbehörde bestimmen (BGE 139 III 252 E. 1.6). Im Kanton Bern gilt in Staatshaftungsfällen bei fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital das Anfechtungsstreitverfahren (CHRISTOPH AUER, Die Umsetzung des Bundesgerichtsgesetzes in die bernische Verwaltungsrechtspflege, ZBJV 145/2009 S. 225, 260).