Der Vollständigkeit halber ist angesichts der erstmals vor Obergericht erhobenen Rüge betreffend Personalunion festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund grundsätzlich auch in der Behördenorganisation liegen kann. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind die Kantone in Fällen, in welchen über die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Handlungen von in öffentlichen Spitälern angestellten Ärzten zu befinden ist, in der Bestimmung der ersten Instanz frei (BGE 139 III 252 E. 1.6). Die Kantone können demnach als erste Instanz ein Gericht oder auch eine Administrativbehörde bestimmen (BGE 139 III 252 E. 1.6).