4 21.3 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Vorinstanz ihm aktenwidrig unterstellt habe, dass er die im Kanton Bern geltende gesetzliche Ordnung rüge. Diese aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz bleibt indessen ohne Folgen. Der Vollständigkeit halber ist angesichts der erstmals vor Obergericht erhobenen Rüge betreffend Personalunion festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund grundsätzlich auch in der Behördenorganisation liegen kann.