VRPG stellt eine Generalklausel dar. Eine Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMMAN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 9 VRPG; BGE 118 Ia 282 E. 3, 120 V 357 E. 3).