a VRPG geht es um besondere Interessen einzelner Personen. Dieser Ausstandsgrund ist beispielsweise erfüllt, wenn Behördenmitglieder, die als Verfahrensbeteiligte, als Organe einer verfahrensbeteiligten juristischen Person, als Mitberechtigte oder Mitverpflichtete am streitigen Anspruch oder als Erbberechtigte am Verfahrensausgang interessiert sind (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMMAN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 9 VRPG). Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG stellt eine Generalklausel dar.