setzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Das VRPG unterscheidet nicht zwischen Ausstands- und Ablehnungsgründen (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMMAN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 VR- PG). Bei Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG geht es um besondere Interessen einzelner Personen.