Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bringt immer wieder mit sich, dass Behörden Entscheide treffen müssen, welche ihr Gemeinwesen oder die Behörde selber betreffen. Ein Tätigwerden der Behörde in eigener Sache verletzt dabei das Grundrecht auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung nicht (BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 191). Entscheidend ist, dass die Behörde als Ganzes in ihrer amtlichen Funktion und nicht nur einzelne Mitglieder der Behörde betroffen sind (BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 192). Nur die direkte, individuelle Betroffenheit durch das Geschäft verpflichtet zum Ausstand (THOMAS MERKLI/