3 Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1, BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bringt immer wieder mit sich, dass Behörden Entscheide treffen müssen, welche ihr Gemeinwesen oder die Behörde selber betreffen.