Hier ist es in weiten Bereichen dem Gesetzgeber überlassen, inwiefern er die Unbefangenheit der einzelnen Entscheidträger auch institutionell absichern will. In beschränktem Umfang kann aber auch die institutionell bedingte Befangenheit zum Ausstand führen. Dies gilt insbesondere bei Vorbefassung des Amtsträgers sowie bei Funktionenhäufungen in einer Person (BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 237).