Die Anforderungen sind aber nicht identisch. Verwaltung und Regierung nehmen nicht alleine die Rolle des «rechten Mittlers» wahr, sondern haben aktiv «öffentliche Interessen» zu verfolgen und zu gestalten. Einen klaren Unterschied gilt es sodann in Bezug auf die institutionelle Unabhängigkeit zu machen: Während Gerichte auch als Behörden unabhängig sind, gilt dies für Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht. Hier ist es in weiten Bereichen dem Gesetzgeber überlassen, inwiefern er die Unbefangenheit der einzelnen Entscheidträger auch institutionell absichern will.