29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1, vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Gestützt hierauf lassen sich für alle Verwaltungsverfahren in Bund, Kantonen und Gemeinden minimale Erfordernisse an die Ausstandspflicht von Entscheidträgern ableiten. Diese gleichen in manchem den Minimalanforderungen, welche an einzelne Richterpersonen gestellt werden. Die Anforderungen sind aber nicht identisch.