BGG vorliege, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es sei Sache der Kantone, durch eine geeignete Organisations- und Verfahrensordnung den bundesrechtlichen Anforderungen an die Vorinstanzen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht überwies das Verwaltungsgericht das Verfahren an das Obergericht. Die 1. Zivilkammer bejaht nach einer richterlichen Lückenfüllung ihre Zuständigkeit, verneint das Vorliegen eines Anscheins der Befangenheit der Beschwerdegegnerin und weist die Beschwerde ab.