Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass Ausstandsbegehren in Staatshaftungsangelegenheiten, die öffentliche Spitäler beträfen, im Kanton Bern durch die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen seien (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht habe als erste Instanz über das gegen die Entscheidungsträger der erstinstanzlich verfügenden Beschwerdegegnerin gerichtete Ausstandsbegehren befunden. Da keine der Ausnahmen vom Erfordernis der double instance gemäss Art. 75 Abs. 2 Bst. a – c BGG vorliege, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.