Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. Gegen den Ablehnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 13. Januar 2017 (4A_177/2016) auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass Ausstandsbegehren in Staatshaftungsangelegenheiten, die öffentliche Spitäler beträfen, im Kanton Bern durch die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen seien (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]).