Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend und stellte ein Ablehnungsbegehren. Die Beschwerdegegnerin eröffnete ein Staatshaftungsverfahren und trat mit Verfügung vom 25. September 2015 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab.