3 25. Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie ihr nicht speziell Gelegenheit gab, einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu stellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4