Ob die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines Kollegendoppels dazu verpflichtet gewesen wäre, zur Wahrung ihres Replikrechts aktiv zu werden (ablehnend BGer 4A_660/2012 vom 18. April 2013 E.2.2), kann offen bleiben, da es sich – wie gesagt – nicht um einen Tatbestand des Replikrechts handelte. 24. Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Abschreibung des Verfahrens nicht zum Antrag der Beschwerdegegner «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» äusserte und ihr Dispositiv insofern unvollständig ist, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da sie dadurch nicht beschwert ist.