Da das Schreiben bloss einen Verzicht der Beschwerdegegnerin und eine gleich lautende Aussage, wie sie die Beschwerdeführerin zuvor gemacht hatte, enthielt, gab es darauf nichts zu replizieren. Die Vorinstanz verletzte das Replikrecht der Beschwerdeführerin somit nicht, wenn sie anschliessend die Abschreibungsverfügung erliess, ohne das Schreiben der Beschwerdegegner vorgängig der Beschwerdeführerin zuzustellen. Ob die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines Kollegendoppels dazu verpflichtet gewesen wäre, zur Wahrung ihres Replikrechts aktiv zu werden (ablehnend