Im vorliegenden Fall sind in der Abschlussphase keine Eingaben ersichtlich, welche Anlass zu einer Replik hätten geben können. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 erklärten die Beschwerdegegner lapidar, sie hätten keine weiteren Fragen zu stellen, und ersuchten das Gericht, das Verfahren abzuschliessen, was der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Januar 2017 geäusserten Erwartung entsprach. Da das Schreiben bloss einen Verzicht der Beschwerdegegnerin und eine gleich lautende Aussage, wie sie die Beschwerdeführerin zuvor gemacht hatte, enthielt, gab es darauf nichts zu replizieren.