23. Das Replikrecht gibt Anspruch darauf, sich zu Eingaben der Gegenseite und Dritter zu äussern. Es dient jedoch nicht dazu, einer Partei Gelegenheit zu verschaffen, neue Anträge zu stellen, und schon gar nicht solcher, die nicht den Gegenstand der das Replikrecht auslösenden Eingaben betreffen. Im vorliegenden Fall sind in der Abschlussphase keine Eingaben ersichtlich, welche Anlass zu einer Replik hätten geben können.