Wenn die Beschwerdeführerin nun erklärt, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz das Verfahren sogleich abschreibe, weil von der Gegenseite Ergänzungsfragen zu erwarten gewesen seien, widerspricht dies der von ihr im Schreiben vom 19. Januar 2017 geäusserten Auffassung. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin bereits in einem früheren Verfahrensstadium Ergänzungsfragen gestellt, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie weitere Fragen beantragen würde, eher gering war.