In ihrer Eingabe vom 19. Januar 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehe davon aus, dass das Verfahren nun umgehend abgeschlossen werden könne. Unter diesen Umständen wäre es nahe gelegen, wenn sie auch Anträge zur Kostenverteilung gestellt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin nun erklärt, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz das Verfahren sogleich abschreibe, weil von der Gegenseite Ergänzungsfragen zu erwarten gewesen seien, widerspricht dies der von ihr im Schreiben vom 19. Januar 2017 geäusserten Auffassung.