22. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Sodann haben gemäss Art. 52 ZPO alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das bedeutet u.a., dass das Gericht nicht überraschend entscheiden und so den Parteien die Möglichkeit, (prozessual zulässige) Anträge zu stellen, abschneiden darf. Das hat die Vorinstanz vorliegend jedoch nicht getan. In ihrer Eingabe vom 19. Januar 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehe davon aus, dass das Verfahren nun umgehend abgeschlossen werden könne.