Vorliegend wäre es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen, zumal ein solcher an keine Frist gebunden ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ohne einen solchen Antrag die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich unvollständig wären. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, im Rahmen ihrer Fragepflicht die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, eine Parteientschädigung zu verlangen, aufmerksam zu machen. Auch aus Art. 107 ZPO lässt sich eine derartige Pflicht nicht ableiten; dies umso weniger, als das Gericht