56 ZPO mit seiner Fragepflicht dann einzugreifen, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die Anwendung der Fragepflicht setzt jedoch voraus, dass ein Vorbringen der Partei überhaupt in den Prozess eingebracht wurde. Ansonsten besteht für das Gericht kein Anlass nachzufragen. Die Fragepflicht des Gerichts hat also nicht den Zweck, eine Partei überhaupt erst zur Erstattung eines Vorbringens zu bewegen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 19 zu Art.