21. Aus dem Wortlaut von Art. 105 Abs. 2 ZPO – im Unterschied zu Art. 105 Abs. 1 ZPO – und den entsprechenden Materialien schliessen Lehre und Rechtsprechung, dass eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Die Parteientschädigung unterliegt somit dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei Geltung dieses Grundsatzes hat das Gericht gemäss Art. 56 ZPO mit seiner Fragepflicht dann einzugreifen, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist.