20. In einem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung hat die anwaltlich vertretene gesuchsgegnerische Partei grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 III 30 E. 3.6). Umstritten ist vorliegend jedoch nicht diese Grundsatzfrage. Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Antrag ausschliesslich in der Verantwortung der Parteien liegt, oder ob das Gericht ihnen Gelegenheit geben muss, einen solchen zu stellen, wenn sie dies nicht von sich aus getan haben.