Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 8. Februar 2017 (CIV 15 711) Regeste: Ein Antrag auf Parteientschädigung liegt ausschliesslich in der Verantwortung der Parteien. Für das Gericht besteht kein Anlass, den Parteien Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn sie dies nicht von sich aus getan haben. Auszug aus den Erwägungen: (…) IV.