2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm hinterlegten Betrag verrechnet. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 199.50 zu bezahlen.