22. Für das oberinstanzliche Verfahren liegt ein diesbezüglicher Antrag der neu anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin vor. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Diese wird gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und in analoger Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern auf CHF 199.50 bestimmt.