20. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern hinterlegten Betrag verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 21. Mangels Antrag ist der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.