19. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden bestimmt auf CHF 400.00 (Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Sie werden mit dem von der Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz geleisteten Vorschuss von insgesamt CHF 2‘400.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die verbleibende Kostensicherheit von CHF 2‘000.00 hat die Vorinstanz an das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental- Oberaargau, überwiesen.