17. Nachdem der Beschwerdeführer die Forderung samt Zinsen und Kosten bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegt und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkursentscheid der Vorinstanz aufzuheben. V. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 ZPO die erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, zumal er deren Entstehung selbst zu verantworten hat.