In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 23 Betreibungen beim Betreibungsamt bezahlt hat und 28 Betreibungen zurückgezogen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um eine Sanierung seiner finanziellen Situation ernsthaft bemüht ist. Der massive Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben im Jahr 2016 lässt weiter den Schluss zu, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des schuldnerischen Betriebs nicht von vornherein verneint werden muss. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.