9 Zudem liegt eine Lohnpfändung gegenüber I.________ für eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 3‘711.45 vor (vgl. Pfändungsurkunde vom 13. März 2017, BB 9). 16.3 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 23 Betreibungen beim Betreibungsamt bezahlt hat und 28 Betreibungen zurückgezogen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um eine Sanierung seiner finanziellen Situation ernsthaft bemüht ist.