Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die restlichen Betreibungen bis Ende Jahr begleichen werde. Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer Einnahmen von CHF 142‘895.00 erzielt, während die Ausgaben CHF 39‘664.45 betrugen (BB 3). Er hat weiter mit Fotos belegt, dass die E.________ an Märkten verkauft werden (BB 4, 5, 6). Den Warenbestand an E.________ hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit einem Foto belegt (BB 8). Seine Ausführungen, wonach es sich dabei um ca. 1‘000 E.________ handeln soll, welche einen durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 350.00 aufwiesen, erscheinen glaubhaft.