Im Konkursbegehren werden zudem Zahlungen in der Höhe von CHF 2‘200.00 aufgeführt, ohne dass diese von der Forderungssumme abgezogen werden (pag. 1). Bei diesen Zahlungen handelt es sich vermutlich um den von der Beschwerdegegnerin an das Regionalgericht zu leistenden Konkurskostenvorschuss, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, bereits vor der Hinterlegung beim Obergericht Zahlungen an die Gläubigerin geleistet zu haben. 15.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2017 den Betrag von CHF 4‘268.20 an das Obergericht des Kantons Bern überwiesen (vgl. Beschwerdebeilage [