174 SchKG). Die gesetzliche Aufzählung ist abschliessend, d.h. der Schuldner kann nur die Tilgung, die Hinterlegung, den Gläubigerverzicht sowie die Zahlungsfähigkeit als echte Noven geltend machen. Die Noven müssen jedoch in der Beschwerdebegründung selbst vorgebracht werden. Nach Erhebung des Rechtsmittels bzw. spätestens nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist können sowohl echte als auch unechte Noven nicht mehr berücksichtigt werden (GIROUD, a.a.O., N. 20 zu Art. 174 SchKG; BGE 139 III 491 E. 4).