174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Diese Ausnahme geht dem allgemeinen Novenverbot im Beschwerdeverfahren vor (Urteile des Bundesgerichts 5A_ 409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.3, 5A_230/2011 vom 12. Mai 2011 E. 3.2.1). Die Noven können uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel betreffen (GIROUD, a.a.O., N. 19 zu Art. 174 SchKG).