7 14. 14.1 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben indessen gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 14.2 Gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind.