Dem Richter kommt bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ein grosses Ermessen zu. Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit, der Schuldner nicht illiquid ist, falls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des schuldnerischen Betriebs nicht von vornherein verneint werden muss, wenn die Illiquidität vorübergehender Natur ist oder wenn der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag (es genügt, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation