Der Unterschied zur Tilgung der Schuld liegt einzig in der Abwicklung (BGE 135 III 31 E. 2.2.2 und E. 2.2.3). Die Verzugszinsen sind demnach bis zum Datum der Tilgung oder der Hinterlegung des Forderungsbetrags geschuldet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 557 vom 24. November 2016 E. III./2.). 13.4 An das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Dem Richter kommt bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ein grosses Ermessen zu.