, 2014, N. 8 und 11 zu Art. 12 SchKG). Dasselbe gilt im Falle einer Hinterlegung des geschuldeten Betrags. Die Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist als «Hinterlegung als Erfüllung» zu verstehen (BGE 135 III 31 E. 2.2.3). Bei der Hinterlegung als Erfüllung wird der Schuldner durch seine Hinterlegung befreit, seine Schuldpflicht geht folglich unter. Der Unterschied zur Tilgung der Schuld liegt einzig in der Abwicklung (BGE 135 III 31 E. 2.2.2 und E. 2.2.3).