6 zu hinterlegen ist, damit der Konkurs aufgehoben werden kann. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 sowie 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). 13.3 Der Zinsenlauf endet grundsätzlich mit der Eröffnung des Konkurses im erstinstanzlichen Konkurserkenntnis (Art. 209 Abs. 1 i.V.m. Art. 175 SchKG).