174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) gedeckt sein müssen, umfassen nicht nur sämtliche von den Vollstreckungsorganen verlangten Gebühren und Auslagen (Art. 1 GebV SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Selbstverständlich gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten zu den in Art. 174 SchKG erwähnten Kosten, nicht hingegen die Kosten aus rein materiell rechtlichen Verfahren (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 sowie 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3).