3) in Rechtskraft erwachsen ist, kann nicht eruiert werden, da unklar bleibt, wann die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Aufgrund der Rechtskraftbescheinigung vom 26. Oktober 2015 (pag. 5) lässt sich immerhin festhalten, dass die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) unbenutzt abgelaufen ist und mit Sicherheit vor dem 26. Oktober 2015 geendet hat.