5 Dementsprechend muss das Verwaltungsverfahren, mit welchem ein Rechtsvorschlag beseitigt wird, nach der ratio legis in Bezug auf den Fristenstillstand betreffend Konkursbegehren dieselben Wirkungen haben wie das gerichtliche Verfahren. 12.5 Wann genau die Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2015 (pag. 3) in Rechtskraft erwachsen ist, kann nicht eruiert werden, da unklar bleibt, wann die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.